Gemeinnützigkeitsregister, Zuwendungsempfängerregister ? Wat denn nu ?



Ein Gemeinnützigkeitsregister gibt es nicht !


Das „Zuwendungsempfängerregister" allerdings soll es gem. des neuen § 5 Abs.1 S. 1 Nr. 47 FVG erst noch geben und zwar ab 2024 ! Dieses soll dann alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfassen, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit sind. Eingerichtet wird es vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um den steuerlichen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erleichtern, werden dort, unter gesetzlicher Freistellung vom Steuergeheimnis , voraussichtlich folgende Daten gespeichert: 

- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Name
- Anschrift
- Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO
- Bankverbindung der Körperschaft


Die Übermittlung dieser Daten an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt dabei automatisch durch das zuständige Finanzamt.

Vereine müssen also nicht tätig werden !

Das Bundeszentralamt für Steuern ist allerdings auch befugt, die Daten an Dritte weiter zu geben.

Euer
RTNV

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Rechnung vom „Transparenzregister“- Was soll das ?

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