Der Coronavirus „Corvit-19" legt das soziale Leben in Europa lahm und zwingt mehr und mehr Arbeitnehmer/innen in die staatlich angeordnete oder selbstgewählte Quarantäne. „Homeoffice" für Lehrerinnen und Lehrer, „digitale Bildungsangebote" für Schülerinnen und Schüler bis auf weiteres geschlossener Schulen, werden zu Schlagzeilen in den Medien. Was die politische Diskussion in den letzten Jahren nicht vermochte, das schafft ein Virus innerhalb weniger Tage, die schonungslose Offenlegung der Versäumnisse im Bereich „Digitalisierung". Alle bisherigen, großspurigen Beschwichtigungen und unhaltbare Behauptungen werden schonungslos als das entlarvt, was sie sind. Heiße Luft. Schulen sind auf effektives Homeoffice für Lehrerinnen weder was die digitale Ausstattung, noch was die Nutzungsmöglichkeiten betrifft, in irgendeiner Form vorbereitet, von digitalen Unterrichtsangeboten für Schülerinnen und Schüler ganz zu schweigen.
Informationen zum Thema "Coronavirus" finden Sie für Hamburg auf der Website der Schulbehörde:
Anders als der "Landesverband der Kita-, Schul- und Fördervereine Hamburg (LSFH) e.V.", tun sich die EU-Gremien schwer mit einem einheitlichen Kurs für die Messenger-Kommunikation der EU-Parlamentarier.
Der LSFH e.V. empfiehlt von Anfang an, den völligen Verzicht auf „What´sApp" in der Vereinsarbeit und den ausschließlichen Einsatz des durchgängig verschlüsselten Messengerdienstes „Signal".
Die Verwaltung des EU-Parlaments hingegen untersagte den Abgeordneten noch im Herbst 2019 die Nutzung von „Signal", da diese keine Standardsoftware und im Hause noch nicht auf Ihre Sicherheit hin getestet worden sei. Sie empfahl weiterhin „WhatsApp", wohl wissend, dass WA Standortdaten, Telefonnummern und Profilfotos an den Mutterkonzern Facebook weiterleitet und diese dort von US-Behörden vergleichsweise einfach abgegriffen werden können. Diese Empfehlung brachte der Verwaltung nicht unerhebliche Kritik ein.
Wie das Online Magazin „Politico" nun berichtet, empfiehlt die EU-Kommission ihren Mitarbeitern hingegen nun auch ganz ausdrücklich den Messengerdienst „Signal" für den Nachrichtenaustauschs innerhalb der Kommission und mit Außenstehenden zu nutzen.
Es steht zu Erwarten, dass diese Empfehlung bei den Sicherheitsbehörden nicht so gut ankommt, denn das offene Protokoll Signal und die zugehörige quelloffene Software sowie das zugrundeliegende Verschlüsselungsverfahren „Axolotl", dass bei „Signal" standardmäßig für Einzel- und Gruppenchats sowie bei Video-Kommunikation zum Einsatz kommt, begrenzt die Abhörmöglichkeiten ganz erheblich.
Der Forderung von Strafverfolgern und Geheimdiensten auf Zugang zur Messenger-Kommunikation im Klartext erteilt die EU-Kommission damit eine klare Absage und gibt der Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation den Vorrang.
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© LSFH e.V. | RA Kai Boettger
Eigenständig geregelt wird im neuen § 4 Nr. 23 c UStG erstmals die Steuerfreiheit der Verpflegung von Schülern und Studenten. Bisher konnten Schülermensen nach Nr. 23 oder Nr. 18 steuerfrei sein. Die Befreiung nach Nr. 23 setzte aber die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Kinder und Jugendlichen voraus (BFH, Urteil vom 12.05.2009, V R 35/07). Schulfördervereine, die keine solchen pädagogischen Rahmen lieferten, sondern nur die Mensa betrieben, waren deswegen nach dieser Regelung nicht begünstigt.
Für sie kam nur die Befreiungsregelung nach Nr. 18 in Frage. Die verlangte aber u.a. die Mitgliederschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege. Diese Beschränkungen fallen mit der Neuregelung weg. Die Schülerverpflegung ist befreit, wenn es sich um Schüler einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Schuleinrichtung handelt und der Mensabetreiber gemeinnützig ist.
Die Befreiung gilt nur für Verpflegungsdienstleistungen. Es müssen also über die Lieferung der Verpflegung hinaus Leistungen erbracht werden, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen (Bundesrat, Drucksache 552/19), d.h. Portionieren, Servieren, Abräumen usf. Ob die Speisen zubereitet sind oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenfalls nicht begünstigt sind bloße Essenlieferungen. Verpflegungsdienstleistungen sind nur dann begünstigt, wenn sie gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an öffentlichen Schulen und sowie an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an (nach den Schulgesetzen der Länder) staatlich anerkannten Ergänzungsschulen erbracht werden.
Wie bisher befreit sind die Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und üblichen Naturalleistungen, die die begünstigte Einrichtung den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen beteiligt sind gewähren, als Vergütung für die geleisteten Dienste. Steuerbefreit ist also auch die Abgabe von Essen an das Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal.
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© Vereinsbrief Nr. 377, Ausgabe 4/2020 vom 12.02.2020
Eine Änderung der Gebührenordnung zum Transparenzregister ermöglicht eine Befreiung für gemeinnützige Einrichtungen. Aktuell werden an Vereine betrügerische Eintragungsaufforderungen verschickt.
Im vergangenen Jahr erhielten viele Vereine eine Rechnung vom Bundesanzeiger-Verlag über eine Gebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste der Verbände wurde nun im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geld-wäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Gemeinnützige Einrichtungen werden von der Gebühr befreit. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert. Hier ist vorgesehen, dass sie künftig entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen können.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Freistellungsbescheides. Die Befreiung gilt für die Jahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen wird, wenn der Verein den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Wird der Antrag im Lauf des Jahres stellen, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für Jahre vor der Antragstellung ist aber nicht möglich (§ 4 Abs. 3 Satz 3 TrGebV).
Achtung Betrugsversuche
Derzeit kursieren E-Mails des Vereins Organisation Transparenzregister e. V., welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche. Reagieren Sie also nicht auf diese E-Mails.
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© Vereinsbrief Nr. 377, Ausgabe 4/2020 vom 12.02.2020
Zivilgesellschaftliche Demokratie-Initiativen aus dem gesamten Bundesgebiet können sich ab sofort für die zweite Runde des Förderfonds Demokratie bewerben. Angesprochen werden Projekte, Initiativen und Ideen, die sich der offenen Gesellschaft und ihren demokratischen Werten verpflichtet fühlen, sich auf der Grundlage der Menschenrechte für das Gemeinwohl engagieren, die Dialogfähigkeit und Pluralität fördern und deren Arbeit ganz oder in Teilen durch freiwilliges bürgerschaftliches Engagement getragen wird.
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Förderprogramme für Vereine, Schulen und schulpolitische Gremien
Neu:
Neben den bekannten und bewährten Angeboten des LSFH e.V. aus den bisherigen Förderprogrammen wird es 2020 nun die " 2. Generation der Bildungscloud " inklusive eines cloudbasierenden "Büroportals" geben, sowie ein speziell auf gemeinnützige Vereine abgestimmtes "Vereinsmanagement". Dies besteht aus den Modulen "Vereinsverwaltung", "Mitgliederverwaltung" und "Finanzverwaltung" inklusive "Onlinebanking", sowie einer ganzen Reihe von zusätzlichen Erweiterungen und Plugins. Insbesondere das Onlinebanking wurde bereits auf die Sicherheitsstandards der neuen PSD2 (Payment Services Directive 2) angepasst, welche das herkömmliche TAN/PIN - Verfahren ablöst.
Neu:
Aktuelle Förderprogramme für Vereine und Schulen werden wir zum "After-Work-Treffen (AWT)" des Landesverbandes am 10.Februar 2020 vorstellen (siehe nachfolgenden Veranstaltungshinweis. Insbesondere stellen wir nachfolgende Förderprogramme vor:
- Chancenpatenschafts-Programm
- KlimaFonds Hamburg
- DigitalenAirbag
- Kultur macht stark
Mit der Unterzeichnung der "Charta der Vielfalt" freiwillige Selbstverpflichtung setzt sich der "Landesverband der Kita,-Schul-und Fördervereine Hamburg (LSFH) e.V." als eine von 3.300 Unterzeichner*innen für eine wertschätzende und vorurteilsfreie Organisationsstruktur ein, das Talente auf Grund ihrer Leistungen schätzt -unabhängig von Alter, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, ethnischer Herkunft und Nationalität, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und Identität oder physischen Fähigkeiten. Deshalb haben wir im November 2019 die Charta der Vielfalt unterzeichnet.
Fotoquelle & Copyright: ©Robert Bosch Stiftung / Max Lautenschläger
Jetzt bewerben für den Deutschen Schulpreis 2021
Erst Ende Mai steht fest, wer in diesem Jahr den Deutschen Schulpreis bekommt. Doch bereits jetzt können sich Schulen für das nächste Wettbewerbsjahr bewerben. Bis zum 15. Oktober ist eine Bewerbung für den Deutschen Schulpreis 2021 möglich. Mit dem Preis werden besonders engagierte und erfolgreiche Schulen ausgezeichnet. Die Schulleiterin der Kettelerschule in Bonn, die 2019 zu den Preisträgern gehörte, erzählt, wie sie das Bewerbungsverfahren erlebt hat.
Nach Bewerbungsschluss ist vor der Bewerbung: Gerade läuft noch das Auswahlverfahren für den Deutschen Schulpreis 2020, da hat schon das Bewerbungsportal für das nächste Wettbewerbsjahr geöffnet. Mit dem frühen Bewerbungsstart bekommen Schulen mehr Zeit für ihre Bewerbung. Bis zum 15. Oktober 2020 können allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft in Deutschland sowie Deutsche Auslandsschulen ihre Bewerbungsunterlagen für den Deutschen Schulpreis 2021 hochladen. Mit dem Preis zeichnen die Robert Bosch Stiftung und die Heidehof Stiftung – gemeinsam mit der ARD und der ZEIT Verlagsgruppe – seit 2006 Schulen aus, die sich durch innovative und erfolgreiche Konzepte hervorgetan haben.
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© Das Deutsche Schulportal | Annette Kuhn / 15. Januar 2020
Wichtige Information zum Gruppenversicherungsvertrag des Bundesverbandes [ BSFV e.V. ] und der ARAG Sportversicherung
Trägervereine der Kita- oder Schulkindbetreuung benötigen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die ab sofort im Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen ist. Trägervereine stehen im direkten Vertragsverhältnis mit dem Schulträger oder dem Träger der Kita-Einrichtung und sichern z. B. die Betreuung von Grundschülern oder Kindergartenkindern ab. Ab 2020 muss für dieses Tätigkeitsfeld die Zusatzversicherung "Trägerverein" abgeschlossen werden.
Wir haben folgende Rahmenbedingungen vereinbart:
- Kita- und Schulfördervereine, die dem BSFV oder einem angeschlossenen Landesverband bis zum 31.12.2019 beitreten oder bereits beigetreten sind, haben Bestandsschutz und sind im Jahr 2019 und 2020 beitragsfrei gestellt, aber dennoch greift die Betriebshaftpflichtversicherung. Ab 01.01.2021 wird jährlich ein Beitrag von 200,00 Euro für diese Betriebshaftpflichtversicherung (Trägerverein) fällig.
- Für Kita- und Schulfördervereine, die dem BSFV oder einem angeschlossenen Landesverband ab dem 01.01.2020 beitreten, wird ab 2020 jährlich ein Beitrag von 200,00 Euro für diese Betriebshaftpflichtversicherung (Trägerverein) fällig.
Wir werden die Mitglieder, die dem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten sind, entsprechend informieren. Die aktuelle Beitrittserklärung zur Versicherung finden Sie immer auf unserer Internetseite unter dem folgenden Link: