Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender Mitgliederversammlung


Das Registergericht kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ablehnen, wenn die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorsteht. Voraussetzung ist, dass der von der Minderheit benannte Tagesordnungspunkt in der ordentlichen Versammlung behandelt wird. Es genügt, wenn der Vorstand das glaubhaft versichert.

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© Textquelle: Vereinsbrief 365/10/2019 , vereinsknowhow.de

HAFTUNGSRISIKEN FÜR VORSTÄNDE


Das Thema „Haftung" wird für Vertreter gemeinnütziger Organisationen zunehmend bedeutender. In den letzten Jahren haben gerichtliche Entscheidungen über die Haftung von Organen zugenommen. Auch wachsende Anforderungen von Finanz- und Aufsichtsbehörden machen Stiftungsvorständen die Arbeit in den Gremien nicht gerade leichter. Die Sorge vor etwaigen Haftungsrisiken wird insbesondere bei der Suche nach ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern zum Problem. Wer sensibilisiert ist und Risiken kennt, kann sich auch vor Fehlern schützen.


Zur Autorin
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Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement. Die Kanzlei ist Kooperationspartner des Haus des Stiftens.

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© Textquelle: Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

2 neue Förderprogramme für Vereine & Schulen


Ende Juli präsentiert der "Landesverband der Kita-,Schul-und Fördervereine Hamburg e.V." zwei neue Förderprogramme für Vereine & Schulen. Neugierig? Dann schaut doch mal auf der Website des Landesverbandes vorbei: https://lsfh.de . Wir freuen uns auf Euch.

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PINKWARE“ – DIE GRÖSSTE BEDROHUNG FÜR KLEINE VEREINE


Menschen, nicht Technik, sind die größte Bedrohung für die IT-Sicherheit einer Wohltätigkeitsorganisation, warnen Experten.

Chloe Green
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© Text: Chloe Green | 21.05.2019, Quelle: Charity Digital News Copyright © 2018 TechSoup Global. This work is published under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-3.0 Unported.

Neue Gerichtsurteile - Vereinsrecht



Bezahlte Sportler:
Nachweispflichten bei der 400-Euro-Grenze


Bei Zahlungen bis 400 Euro im Monatsschnitt werden Sportler nicht als "bezahlte" Sportler behandelt. Das hat Folgen für die Zweckbetriebseigenschaft der Sportveranstaltungen. Pauschale Zahlungen über 400 Euro sind aber schädlich. Sportliche Veranstaltungen können nach § 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fällen ein Zweckbetrieb sein:

  1. Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  2. Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze von 400 Euro im Monatsdurchschnitt festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Es handelt sich hier um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 400 Euro pro Monat (im Schnitt, d.h. bis 4.800 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob und wie diese Regelungen zum pauschalen Aufwandsersatz anzuwenden ist ( Urteil vom 25.04.2019, 11 K 134/17 ).
 

FG bestätigt Pauschalgrenze von 400 Euro

Das FG bestätigte die Verwaltungspraxis zur 400-Euro-Grenze. Die Verwaltungsregelung sei sachgerecht ist und biete eine für die tatsächlichen Verhältnisse angemessene Abgrenzungsregelung. 
Es stellte aber klar:

  1. Werden Aufwendungen über 400 Euro erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.
  2. Als solche Aufwendungen kommen insbesondere Sportkleidung und -ausrüstung, Mehraufwand für Unterkunft und Verpflegung bei Teilnahme an auswärtigen Sport-veranstaltungen, Fahrtkosten, Trainings-, Kursus- und Lehrgangsgebühren oder Teilnahmegebühren in Betracht.
  3. Die Entschädigungsgrenze von 4.800 € pro Jahr muss der Verein für jeden Sportler getrennt berechnen. Dabei muss er sämtliche Zahlungen an den Spieler einbeziehen.
  4. Zu erfassen sind auch Vergütungen und Vorteile durch Dritte, unabhängig davon, ob sie verdeckt oder offen als Geld- oder Sachleistung zugewendet wurden.

Eine andere Form des Nachweises als Einzelbelege hält das FG für nicht zulässig. Eine bloße Übersicht z.B. über die Trainingszeiten genügt nicht.
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© Vereinsinfobrief Nr. 366 – Ausgabe 8/2019 – 30.05.2019

Neue Gerichtsurteile - Vereinsrecht



Erneute Prüfung der Gemeinnützigkeit bei jeder steuerlich relevanten Satzungsänderung


Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg kann das Finanzamt bei jeder Satzungsänderung, die für die Gemeinnützigkeit von Bedeutung sein kann, erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung noch vorliegen. Nach § 60a Abs. 4 AO muss das Finanzamt die Feststellung, dass die Satzung den Gemeinnützigkeitsvorgaben entspricht, aufheben, wenn bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung eintritt. Als erhebliche oder tatsächliche Verhältnisse gelten dabei steuerrechtlich relevante Änderungen der Satzung, etwa eine Änderung des satzungsmäßigen Zwecks, eine Anpassung der Satzung an die Mustersatzung oder eine Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Ungeklärt ist aber, ob eine Aufhebung auch dann erfolgen muss oder kann, wenn der Verein seine Satzung zwar ändert, diese Änderung aber im Ergebnis nicht schädlich für die Steuerbegünstigung ist.

Hier trifft das FG eine Klarstellung: Mit dem Begriff "erhebliche Verhältnisse" sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht. Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht eine Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheides erforderlich. Das Problem bei gemeinnützigkeitsrelevanten Satzungsänderungen ist dabei: Die Gemeinnützigkeit kann rückwirkend für bis zu 10 Jahre entzogen werden. Die Organisation wird dabei so behandelt, als wäre sie nie gemeinnützig gewesen.

Vereine sollten deswegen Satzungsänderungen immer im Vorfeld mit dem Finanzamt abstimmen. Das gilt auch, wenn keine unmittelbare Bedeutung für die Gemeinnützigkeit erkennbar ist oder nur redaktionelle Änderungen an den Satzungszwecken erfolgen. Wird die Gemeinnützigkeit entzogen, kann sie nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum nächsten Jahr wieder gewährt werden. Auch bei einer umgehenden Korrektur der Änderung ist der Verein für mindestens ein Jahr ohne Begünstigung.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16
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© Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16, Vereinsinfobrief Nr. 366 – Ausgabe 8/2019 – 30.05.2019

ENGAGEMENT MACHT STARK!


Beantragen Sie bei "Aktion Mensch e.V." bis zu 5.000 Euro Förderung für die Durchführung Ihrer inklusiven Aktion oder öffentlichkeitswirksamen Maßnahme im Rahmen der 15. Woche des bürgerschaftlichen Engagements.Mit bis zu 5.000 Euro pro Projekt fördert die Aktion Mensch öffentlichkeitswirksame Aktionen in der »Woche des bürgerschaftlichen Engagements«, die lokal zum Zusammenhalt in der Gesellschaft beitragen. Mit diesem Förderangebot unterstützt die Aktion Mensch Ideen und Projekte, die Inklusion in allen Bereichen der Gesellschaft voranbringen und die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung sowie Kindern und Jugendlichen nachhaltig verbessern. Für die Förderung benötigen Sie keine Eigenmittel.

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Gute Idee - Umweltprojekte statt nur Demo

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Umweltprojekt statt nur Demo. Selbst etwas machen und Vorbild sein! – Schülersprecher Moritz Kneuer der Dr.-Auguste-Kirchner-Realschule in Haßfurt sagt: Fridays for Future Demos sind wichtig, denn „Ich möchte nicht in einer Welt leben, die kaputt ist. Aber jetzt müssen wir etwas machen." Kurzerhand beschlossen die Schülersprecher aller unterfränkischen Realschulen: Wir machen einen Umweltprojekttag! Der zuständige Ministerialbeauftragte "hat dieser Idee auch schnell zugestimmt", sagt Schülersprecherin Valerie Eske, die den Umweltprojekttag mit initiiert hat.

Guter Plan – was aber macht man an so einem Umweltprojekttag?

Müll sammeln und viele blaue Müllsäcke befüllen, ist ein prima Erfolgserlebnis. Besonders, wenn die Presse darüber berichtet. Noch nachhaltiger ist eine Gelbe-Sack-Aktion. Damit lassen sich mehr Menschen mobilisieren, damit sie weniger Verpackungs- bzw. Plastikmüll produzieren. Das ruft auch prominente Unterstützer auf den Plan, wie den TV-Star Hannes Jaenicke – was für mehr Aufmerksamkeit und Reichweite sorgt. Also nicht nur die Presse zum Aktionstag einladen, auch die Lokal-Prominenz.

Eine Möglichkeit, die Erde zu retten, ist, die Finger in sie zu stecken – also mehr Wertschätzung für sie zu entwickeln. Auf unserer Website gibt's Anregungen für z.B. Hochbeete, Quadratgarten oder den Artenschutz mit Schul-Bienen, für Kräuterschnecke, Weidentunnel und noch viel mehr. Jetzt Vorbild werden und Projektideen teilen! Die besten Praxisprojekte zeichnen wir aus. Auf geht's, liebe Weltretter! – Weitere Anregungen gibt's in den Beiträgen unten.

Herzliche Grüße,
Esther Hillmer

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© Text-und Bildquelle: Das macht Schule

Hamburger Engagementstrategie

Der LSFH e.V./ RTSV  hat am 17.04.2019 an der Expert*Innen Konferenz zum Thema „Digitalisierung im freiwilligen Engagement" teilgenommen.

Die "Hamburger Engagementstrategie" wurde im Jahr 2014 verabschiedet und soll nun von der Hamburger Bürgerschaft in einem Prüfauftrag zur Fortentwicklung der Engagementstrategie angestoßen. Hierbei geht es um Leitlinien und Zielsetzungen für die Förderung des freiwilligen Engagements und ihre daraus gewachsenen Bedarfe und Erwartungen an eine Engagementförderung. Der LSFH e.V. konnte hier erfolgreich in den Erfahrungsaustausch gehen und Vorschläge zur Verbesserung mit einbringen.

Die Ergebnisse der Expert*Innen Konferenz werden zusammen mit den Ergebnissen aller anderen Beteiligungsformate ausgewertet und in die Fortschreibung der Landesstrategie mit einfließen.

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Pressemitteilung Chancenpatenschaftsprojekt durch Fördergelder


Schulzoo-Projekt Kaninchen als Vorlesepartner 
mit großer Strahlwirkung 


Hamburg-Harburg.
An der Georg-Kerschensteiner-Grundschule konnte mit Hilfe des „Landesverbandes der Kita-,Schul- und Fördervereine Hamburg (LSFH) e.V.", der dem Schulverein Fördergelder aus dem „Projekt Chancenpatenschaften" der „Stiftung Bildung Berlin" vermittelte, ein kleiner Schulzoo aufgebaut werden. Hier übernehmen die Schüler*innen der sehr engagierten Lehrerinnen Frau Geffers und Frau Hernández mit und ohne Fluchterfahrung eine Chancenpatenschaft füreinander und nehmen unter anderem am Schulzoo- Projekt zusammen teil. Dort haben sie oft zum ersten Mal Kontakt mit Haustieren, lernen Verantwortung zu übernehmen, lernen die Wertschätzung gegenüber anderen Lebewesen zu steigern und Ängste und Vorbehalte gegenüber Mensch und Tier abzubauen. Auch das Selbstbewusstsein wird gesteigert und lange Freundschaften untereinander aufgebaut. Letzten Endes wird der Spaß am Ehrenamt außerhalb der Schulzeiten auch an die Kinder weitergegeben. Die Finanzierung erfolgte durch das Bundesministerium für Familie BMFSFJ und sein Programm „Menschen stärken Menschen". 


Den Fellknäueln vorlesen
Vier ehemalige Tierheim-Kaninchen haben hier ein großes, geräumiges und sicheres Auslaufgehege, welches für die kleinen Bewohner und ihren Besuchern genügend Raum bietet. Mit Karotte, Sitzkissen und einem Buch ausgestattet, setzen die Schüler*innen sich leise zu ihnen und lesen dann den cleveren Tierchen laut vor – die eben schnell begriffen haben, dass gutes Zuhören einen manchen guten Bissen sichert. So stärken die Schüler*innen die eigenen Lesefähigkeiten, bauen Ängste ab (unter anderem vor der Klasse laut vorzulesen) und erkennen, dass oft ein leises Vorgehen von klarem Vorteil ist. 

Klassenlehrer*innen und die zuständigen Inklusionserzieherinnen begleiten
Nach einer Auswahl von 20 Schüler*innen aus drei dritten Klassen wird in einer Nachmittags-und Pausen-AG der Umgang mit den Schulkaninchen vermittelt. Die Kinder lernen etwas über die verschiedenen Kaninchen-Rassen, der Pflege, Haltung, Futter und den vielen kleinen und großen Kaninchen-Bedürfnissen. Im Chancenpatenschaftstandem können nun die jungen Experten ihr Wissen an Neuanfänger der 2. Klassen weitergeben und diese zum Thema Kaninchenbetreuung unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter www.lsfh.de/chancenpatenschaften/best-practice.



Das Original steht zum Download und zum Online lesen zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür den beigefügten PDF-Anhang.
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