Erneute Prüfung der Gemeinnützigkeit bei jeder steuerlich relevanten Satzungsänderung
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg kann das Finanzamt bei jeder Satzungsänderung, die für die Gemeinnützigkeit von Bedeutung sein kann, erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung noch vorliegen. Nach § 60a Abs. 4 AO muss das Finanzamt die Feststellung, dass die Satzung den Gemeinnützigkeitsvorgaben entspricht, aufheben, wenn bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung eintritt. Als erhebliche oder tatsächliche Verhältnisse gelten dabei steuerrechtlich relevante Änderungen der Satzung, etwa eine Änderung des satzungsmäßigen Zwecks, eine Anpassung der Satzung an die Mustersatzung oder eine Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Ungeklärt ist aber, ob eine Aufhebung auch dann erfolgen muss oder kann, wenn der Verein seine Satzung zwar ändert, diese Änderung aber im Ergebnis nicht schädlich für die Steuerbegünstigung ist.
Hier trifft das FG eine Klarstellung: Mit dem Begriff "erhebliche Verhältnisse" sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht. Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht eine Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheides erforderlich. Das Problem bei gemeinnützigkeitsrelevanten Satzungsänderungen ist dabei: Die Gemeinnützigkeit kann rückwirkend für bis zu 10 Jahre entzogen werden. Die Organisation wird dabei so behandelt, als wäre sie nie gemeinnützig gewesen.
Vereine sollten deswegen Satzungsänderungen immer im Vorfeld mit dem Finanzamt abstimmen. Das gilt auch, wenn keine unmittelbare Bedeutung für die Gemeinnützigkeit erkennbar ist oder nur redaktionelle Änderungen an den Satzungszwecken erfolgen. Wird die Gemeinnützigkeit entzogen, kann sie nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum nächsten Jahr wieder gewährt werden. Auch bei einer umgehenden Korrektur der Änderung ist der Verein für mindestens ein Jahr ohne Begünstigung.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16
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© Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16, Vereinsinfobrief Nr. 366 – Ausgabe 8/2019 – 30.05.2019