Das Ehrenamt ist - auch wenn eine Vergütung fehlt - rechtlich nicht unverbindlich. Zwar gibt es im bürgerlichen Recht keine besondere Regelung dafür. Wird die Übernahme einer unvergüteten Tätigkeit vereinbart, liegt aber nach deutschem Zivilrecht ein Auftrag vor.
Der Auftrag ist in §§ 662 - 674 BGB geregelt. Diese Gesetzesvorschriften gelten auch für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Vereinsvorstands.
Nach dem BGB liegt ein Auftrag vor, wenn eine beauftragte Person sich gegenüber einer beauftragenden Person verpflichtet, für diese unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen. Das Auftragsverhältnis ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Es entsteht nämlich nur für die beauftragte Person eine Pflicht, ein Geschäft zu besorgen. Die auftraggebende Person ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.
Eine besondere Formerfordernis gibt es für ein Auftragsverhältnis im Sinn der § 662ff BGB nicht. Es kann also auch stillschweigend oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln zustande kommen.
Typisch für den Auftrag ist, dass er unentgeltlich erfolgt. Der Beauftrage kann aber nach § 670 BGB Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Typischer Aufwand sind etwa Fahrt- und Übernachtungskosten oder Ausgaben für Porto und die Nutzung des eigenen Telefons.
Der Aufwandsersatzanspruch umfasst aber nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. Darüber hinaus gewährte Zahlungen sind Vergütungen für Arbeitszeit und Arbeitskraft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.1987, II ZR 53/87).
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