Einsatz von "Microsoft Office 365" in Kita-, Schul- und Fördervereinen


Hessens Datenschutzbeauftragter Michael Ronellenfitsch hat die Anwendung von Microsoft Office 365 in seiner
Stellungnahme vom 09.07.2019 an Hessens Schulen für unzulässig erklärt. Da die DSGVO deutschlandweit gilt, stellt sich die Frage, was in den anderen Bundesländern, speziell aber für Kita-, Schul- und Fördervereine, gilt.Microsoft Office 365 schafft offensichtlich, auch unabhängig von Schule, erhebliche Problemen für die Privatsphäre der Nutzer, da personenbezogene Daten von Eltern, Kindern und anderen in der Cloud gespeichert werden, deren Server zwar in Europa stehen, die aber nicht vor einem möglichen Zugriff US-amerikanischer Behörden geschützt sind.


"[…] Öffentliche Einrichtungen in Deutschland haben eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Zulässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Auch muss die digitale Souveränität staatlicher Datenverarbeitung gewährleistet sein.[…]"

Es ist schon länger, spätestens aber seit der umfassenden Prüfung der belgischen Datenschutzbehörde, offenkundig, dass Windows 10 und Office 365, eine Fülle von Telemetrie-Daten an Microsoft übermitteln und dass deren Inhalte, trotz wiederholter Anfragen bei Microsoft, nicht abschließend offen gelegt wurden.

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Schiedsgerichte werden oft vor staatlichen Gerichten nicht anerkannt


Viele Verbände haben satzungsmäßige Schiedsgerichte. Oft handelt es ich aber um keine echten Schiedsgerichte im Sinn der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Anrufung staatlicher Gerichte ist dann trotz Schiedsgerichtsentscheid uneingeschränkt möglich.

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© Textquelle: Vereinsbrief 365/10/2019 , vereinsknowhow.de

Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender Mitgliederversammlung


Das Registergericht kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ablehnen, wenn die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorsteht. Voraussetzung ist, dass der von der Minderheit benannte Tagesordnungspunkt in der ordentlichen Versammlung behandelt wird. Es genügt, wenn der Vorstand das glaubhaft versichert.

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© Textquelle: Vereinsbrief 365/10/2019 , vereinsknowhow.de

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