Bezahlte Sportler:
Nachweispflichten bei der 400-Euro-Grenze
Bei Zahlungen bis 400 Euro im Monatsschnitt werden Sportler nicht als "bezahlte" Sportler behandelt. Das hat Folgen für die Zweckbetriebseigenschaft der Sportveranstaltungen. Pauschale Zahlungen über 400 Euro sind aber schädlich. Sportliche Veranstaltungen können nach § 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fällen ein Zweckbetrieb sein:
- Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
- Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.
FG bestätigt Pauschalgrenze von 400 Euro
Das FG bestätigte die Verwaltungspraxis zur 400-Euro-Grenze. Die Verwaltungsregelung sei sachgerecht ist und biete eine für die tatsächlichen Verhältnisse angemessene Abgrenzungsregelung.
- Werden Aufwendungen über 400 Euro erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.
- Als solche Aufwendungen kommen insbesondere Sportkleidung und -ausrüstung, Mehraufwand für Unterkunft und Verpflegung bei Teilnahme an auswärtigen Sport-veranstaltungen, Fahrtkosten, Trainings-, Kursus- und Lehrgangsgebühren oder Teilnahmegebühren in Betracht.
- Die Entschädigungsgrenze von 4.800 € pro Jahr muss der Verein für jeden Sportler getrennt berechnen. Dabei muss er sämtliche Zahlungen an den Spieler einbeziehen.
- Zu erfassen sind auch Vergütungen und Vorteile durch Dritte, unabhängig davon, ob sie verdeckt oder offen als Geld- oder Sachleistung zugewendet wurden.
Eine andere Form des Nachweises als Einzelbelege hält das FG für nicht zulässig. Eine bloße Übersicht z.B. über die Trainingszeiten genügt nicht.
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© Vereinsinfobrief Nr. 366 – Ausgabe 8/2019 – 30.05.2019